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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von Josef Mackinger
Kegel- und Bowlingbahnen - im nachfolgenden Lieferant genannt -
Stand: November 2005
§ 1 Anwendungsbereich Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
auf der Grundlage unserer
nachfolgenden Geschäftsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten, auch wenn dieses nicht ausdrücklich
vereinbart
wird, auch für alle zukünftigen geschäftlichen Beziehungen.
Mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten diese Bedingungen
spätestens als
angenommen. Bereits jetzt werden abweichenden Bedingungen unter
Hinweis auf eigene
Geschäfts - oder Einkaufsbedingungen hiermit widersprochen.
Abweichende
Vereinbarungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur bei
schriftlicher Bestätigung
des Lieferanten wirksam oder soweit sie zwingendem Recht entsprechen.
§ 2 Vertragsabschluß Unsere schriftlichen Angebote sind hinsichtlich Preis-, Liefertermin
und sonstigem Inhalt
freibleibend. Die Zusendung unserer Preislisten, Kataloge, Prospekte
usw. verpflichten
uns nicht zur Lieferung. Wir sind berechtigt, Modelle, Konstruktionen
oder deren Ausstattung abzuändern. Sämtliche Anbotsunterlagen,
einschließlich Planunterlagen udgl. sind bei Nichterteilung
des Auftrages unverzüglich an uns zurückzustellen, ohne
dass der Kunde berechtig wäre, davon Ablichtugnen oder Abschriften
herzustellen.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt
oder ausgeführt worden
sind. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Rechnung
als Auftragsbestätigung.
Angaben in Prospekten, Katalogen, Preislisten und Anzeigen sind
unverbindlich. Bei
Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers
vorausgesetzt. Ist diese
Voraussetzung bei Abschluß des Vertrages nicht gegeben oder
entfällt sie danach, können
wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen.
Mangelnde
Kreditwürdigkeit kann angenommen werden, wenn sich der Käufer
mit der Bezahlung
einer früheren Lieferung länger als 10 Tage im Verzug
befindet.
§ 3 Preise Die Preise gelten ab Werk einschließlich
der Verladung im Werk, jedoch ausschließlich der Verpackung.
Sämtliche Preise sind Nettopreise in EURO, d. h. zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Etwaige vom Lieferanten versendete
Preislisten sind unverbindlich. Es gilt der Preis in der Auftragsbestätigung.
Liegen zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem/tatsächlichen
Lieferzeitpunkt mehr als 4 Monate, so gelten die im Zeitpunkt der
Lieferung gültigen Preise des Lieferanten. Nachträgliche,
vom Besteller veranlaßte Änderungen berechtigen den Lieferanten,
etwaigen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
§ 4 Lieferzeit Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum
der Auftragsbestätigung. Sind vom Besteller Unterlagen, Maße,
Genehmigungen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist
mit deren jeweiliger Vorlage. Sofern nicht ausdrücklich bezeichnet,
sind angegebene Liefertermine unverbindlich. Der Liefertermin ist
jeweils eingehalten, wenn der Gegenstand zu diesem Zeitpunkt das
Werk verläßt oder die Versendungsbereitschaft dem Besteller
mitgeteilt wird. Gerät der Lieferant in Verzug, so kann der
Besteller nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften vom Vertrag
zurücktreten oder wahlweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen:
- die gesetzlich geregelte Nachfrist des Bestellers wird auf 4 Wochen
festgelegt, nach Eingang der Nachfristsetzung beim Lieferanten.
- Die Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
sind auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung
durch den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch wegen
weitergehender Schäden, sind ausgeschlossen. Treten Lieferungs-
und Leistungsverzögerungen aufgrund vom Lieferanten nicht zu
vertretender Umstände auf, so verlängert sich die Lieferfrist
jeweils um diesen Zeitraum.
§ 5 Lieferung
Die Versandart bleibt dem Lieferanten vorbehalten, sofern dieses
nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Erfüllungsort für
sämtliche Lieferungen und Leistungen ist das Lieferwerk Palting.
Spätestens mit der Versendung der Ware geht die Gefahr auf
den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder
Übernahme anderweitiger Leistungen durch den Lieferanten (z.B.
Montage). Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die
vom Besteller herrühren, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt
der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Auf Wunsch
und auf Kosten des Bestellers werden die Ware und die Versendung
gegen versicherbare Risiken versichert. Der Lieferant ist zu Teillieferungen
berechtigt. Bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlungen zu
verlangen. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so kann
der Lieferant unabhängig vom Nachweis der tatsächlichen
Schadenshöhe 10 % des Preises als Pauschalvergütung verlangen.
Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller eine
zur Erfüllung des Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt
oder mit einer Zahlung im Rückstand ist.
§ 6 Kündigung
Der Besteller kann den Vertrag bis zur Versendung des Liefergegenstandes
kündigen. In diesem Fall hat der Besteller dem Lieferanten
die Aufwendungsvergütung in Höhe von 15 % des Auftragswertes
zu leisten, unabhängig vom Nachweis eines geringeren Aufwandes
durch den Besteller. Der Lieferant ist aufgrund nachfolgender Gründe
zur Vertragskündigung berechtigt:
- Wenn fällige Zahlungen nicht geleistet und eine angemessene
weitere Zahlungsfrist erfolglos geblieben ist.
- Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers
seit Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert haben. Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären.
§ 7 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen für Ersatzteile und Pflegemittel und Reparaturen
sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
Für Lieferungen mit mehr als einem Auftragswert von €
5.000,00 können andere Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
Gültigkeit hat jeweils die schriftliche Vereinbarung in der
Auftragsbestätigung bzw. im Auftragsschreiben. Für verspätet
eingehende Zahlungen werden Verzugszinsen von mindestens 4 % über
dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen
Nationalbank berechnet. Soweit vom Lieferanten Schecks entgegengenommen
werden, erfolgt dieses nur zahlungshalber. Wir sind nicht verpflichtet,
Wechsel in Zahlung zu nehmen. Der Besteller kann gegenüber
dem Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Für Rechnungen, die ausschließlich
Arbeitsleistungen enthalten, kann kein Skonto gewährt werden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant behält das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Erfüllung
sämtlicher noch offener Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Es gelten der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt.
Der Besteller darf die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist weiterveräußern,
Bei nicht sofortiger Bezahlung nur unter Eigentumsvorbehalt. Der
Besteller verpflichtet sich in solchen Fällen, auf unser Verlangen
den Zweitkäufer von der Abtretung an uns aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts
in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant ist berechtigt, bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder im
Konkursfall, den Gegenstand der Anrechnung des Verwertungserlöses
herauszuverlangen. Dies gilt nicht als Vertragsrücktritt. Der
Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherheit übereignen. Bei einer Pfändung, Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügung eines Dritten ist der Lieferant unverzüglich
zu benachrichtigen. Bei einer Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes,
insbesondere einer Verbindung mit Eigentum des Bestellers oder im
Vorbehaltseigentum stehende Gegenstände, erwirbt der Lieferant
das alleinige Eigentum am Verarbeitungsgegenstand. Wird der Liefergegenstand
mit anderen Gegenständen, bei denen die Anwendung des §
950 BGB ausgeschlossen ist, verarbeitet, so erwirbt er jedenfalls
das Miteigentum am Verarbeitungsgegenstand im Verhältnis zum
Rechnungswert der jeweiligen Einzelgegenstände. Der Besteller
tritt im voraus alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung
oder der sonstigen Verwertung des Liefergegenstandes an den Lieferanten
ab. Besteht gem. § 8 Ziffer 4 für andere Lieferanten ebenfalls
ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, so tritt der Besteller
hiermit die Forderungen in Höhe der Miteigentumsanteile ab.
§ 9 Gewährleistung
Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich zu überprüfen
und etwaige Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen dem Lieferanten
schriftlich mitzuteilen. Verwendet der Besteller unsere Ware weiter,
so obliegt es dem Besteller vor Weiterverwendung dieser Ware auf
etwaige versteckte Mängel zu prüfen und diese sind uns
mitzuteilen. Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden,
die sich durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung
und Verwendung durch den Besteller als auch durch Dritte, sowie
durch Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung ergeben,
soweit diese nicht durch unser Verschulden entstanden sind. Bei
begründeten Mängeln am Liefergegenstand verpflichtet sich
der Lieferant zur kostenlosen Lieferung von Ersatzteilen. Führt
dieses nicht zum Erfolg, so ist der Besteller zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten,
vorbehaltlich eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhaltens seitens des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen,
ist ausgeschlossen. Eine Haftung des Lieferanten ist zudem bei eigenmächtigen
Veränderungen des Bestellers, bei ungeeigneter oder unsachgemäßer
Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritter ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 6 Monate und beginnt mit der Ablieferung. Nicht frist
- oder formgerechte Mängelanzeigen bei erkennbaren Mängeln
haben den Verlust der sich aus den Mängeln ergebenden Ansprüche
zur Folge.
§ 10 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt Österreichisches
Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ausschließlich
und unabhängig von der Höhe des Gegenstandswertes das
für den Lieferanten zuständiges Amtsgericht. Bei Aufträgen
und Lieferungen zwischen uns und Auslandskunden ist das Österreichische
Recht für die gesamten Geschäftsbeziehungen vereinbart,
gleich gültig, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen. Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon
die Wirksamkeit der weiteren Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame,
die den mit ihrem verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich
erfüllt, zu ersetzen. Nebenabreden und Änderungen sind
nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferanten gültig.
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